| Ehe- und Familienrecht |
|
|
|
| Geschrieben von: Administrator |
| Freitag, 01. Mai 2009 um 11:57 Uhr |
|
Wie Sie womöglich der Rubrik Rechtsgebiete schon entnehmen konnten, zählt zum Ehe- und Familienrecht die Beratung und Vertretung in Sachen Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Trennung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterhalt, Hausrat, Forderungsauseinandersetzung, Zugewinnausgleich, Vaterschaftsverfahren, Eheverträge, Verträge für eingetragene Lebenspartnerschaften, Trennungsabreden etc.
Für das Ehescheidungsverfahren vor dem Gericht ist es vorgeschrieben, dass der Ehescheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird. Stimmt der andere Ehepartner der Ehe lediglich zu, ohne eigene Anträge zu stellen, muss sich dieser nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die einverständliche Ehescheidung ist gem. § 622, 630 II ZPO neben der Trennungszeit von einem Jahr die Regelung über die sogenannten notwendigen Scheidungsfolgesachen (Sorgerecht, Kindesunterhalt, Ehewohnung, Umgangsrecht, Ehegattenunterhalt, Hausrat) erforderlich. Der Ehepartner muss der Ehescheidung zustimmen bzw. einen eigenen Scheidungsantrag (dann über einen Rechtsanwalt) stellen. Ist die Ehescheidung streitig, muss bei einer Trennung zwischen einem und drei Jahren Angaben zur Zerrüttung der Ehe vorgetragen und deutlich gemacht werden, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist. Vor Ablauf des Trennungsjahres muss ergänzend dargetan und belegt werden, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, § 1565 I BGB. Nach Ablauf des 3. Trennungsjahres wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Weiterer Vortrag und Nachweis entfällt somit. Die Kanzlei ist Ihnen in diesem Zusammenhang bei der Regelung der Folgesachen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung behilflich und stellt auch die erforderlichen Anträge an das Gericht. Zuständig ist hier ausschließlich das Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute. Hinsichtlich der Kosten wird in der Regel eine bestehende Rechtsschutzversicherung nur die Kosten einer Erstberatung übernehmen. Sollte darüber hinaus der Mandant nicht in der Lage sein, die Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Dies bezieht sich u.a. auch auf die weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten wie Vaterschaftsfeststellungen, isolierte Verfahren wegen Sorgerecht und Umgangsrecht, Unterhalt etc. Hinweis: Für das Ehescheidungsverfahren hat die Kanzlei einen gesonderten Online-Service eingerichtet. Sie können einfach auf diesen Text klicken oder den Menüpunkt "Online-Scheidung" klicken und dort ein Formblatt ausfüllen und so die Abwicklung Ihres Ehescheidungsverfahrens beschleunigen. Bitte beachten Sie dabei, dass ein Mandatsverhältnis nur bei schriftlicher Annahmeerklärung durch die Kanzlei zustande kommt. |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 02. November 2010 um 18:26 Uhr |